| 100-jähriges Vereinsjubiläum |
Kein "Freibrief" -
Grund genug für radikale Sanierungsmaßnahmen
Neues,
Interessantes und Haarsträubendes
zu den einzelnen Punkten der Petition
Die Seite ist im Bau - Schauen Sie doch immer wieder vorbei!
| § 1 | Der wirtschaftliche
Verein GEMA (Wirtschaftsverein Kraft staatlicher Verleihung!)
Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte hat seinen Sitz in Berlin. Seine Rechtsfähigkeit beruht gemäß § 22 BGB auf staatlicher Verleihung1). |
1)Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Preußische Staatsministerium am 28. September 1933 an die STAGMA, deren Name durch Kontrollratsbeschluss Nr. 55 (c) vom 24. August 1947 in GEMA geändert worden ist (Anlage 1 zu den GEMA-Nachrichten Nr. 2/1949 S. 35). |
| § 2 | 1. Zweck des Vereins ist der
Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser
Satzung. Seine Einrichtung ist uneigennützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. |
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| 2. Dem Verein obliegt die
treuhänderische Verwaltung der ihm von seinen Mitgliedern und Dritten
durch uni- oder bilaterale Verträge zur Verwertung übertragenen
Rechte 2). Er kann alles tun, was zur Wahrung der ihm übertragenen Rechte erforderlich ist. Hierzu zählt zum Beispiel auch die Beteiligung der GEMA an Unternehmen, die urheberrechtliche Nutzungsrechte für mehrere Länder zentral wahrnehmen. Der Verein ist berechtigt, denjenigen, die die ihm übertragenen Rechte nutzen wollen, die hierzu notwendige Genehmigung zu erteilen. Der Verein ist nach Maßgabe von § 11 UrhWG hierzu verpflichtet 3). |
2) Uni- und bilaterale
Verträge, abgedruckt auf Seite 185 ff. 3) Text des UrhWG, abgedruckt auf Seite 140 ff. |
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| 3. Der Verein ist auch berechtigt,
Inkassomandate von Verwertungsgesellschaften zu übernehmen, denen nach
§§ 1, 2, 18 UrhWG eine Erlaubnis erteilt worden ist ..... |
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| 4. Bei Vergebung der Rechte werden die Bedürfnisse der kulturellen Musikpflege berücksichtigt 4). | 4) Vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 UrhWG. |
| Die
Wellen schlagen hoch |
Welt online, in
Sachen, You tube Ein ordentliches GEMA-Mitglied
bittet um Gehör Das Internet-Portal
Gully berichtet:
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Grundsätzliche Überlegungen zur AUFGABE der GEMA
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Interessantes
aus dem
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Zahlen die einer Erklärung
bedürfen bitte klicken Sie hier |
| Genaue und für jeden verständliche Geschäftsbedingungen | Ein offenes und vertrauenaufbauendes "Geschäftsverhältnis" erfordert: Allgemeinverständliche
und auf das WESENTLICHE beschränkte Geschäftsbedingungen.
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| Größtmögliche Transparenz | Für die Aufschlüsselung
der Tantiemenabrechung bezahlen GEMA-Mitglieder
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| Änderung
der Beitragsberechnungs-grundlagen für Kleinveranstalter |
Erinnern wir uns
an den §2 Absatz 4 Angesichts dieser
eindeutigen Aussage, grenzt es an Zynismus, wenn die GEMA, beantragte
Sonderkonditionen, wie die Härtefallnachlassregelung, mit der Begründung
ablehnt, dass "... niemand verpflichtet ist, Konzerte durchzuführen,
bei denen kein Gewinn zu erwarten sei." GEMA-Preisliste
2009 für Veranstalter
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Offenlegung und Vereinfachung der Berechnungsgrundlagen zur Auszahlung der Künstlertantiemen
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Das Pro-Verfahren |
| Änderung
der Inkasso-Modalitäten |
Abbau des horrenden Bürokratismus Die GEMA-Geschäftspraktiken
in Sachen Mahnung und Recherche
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Stellungnahme
der GEMA |
Seit
Ende März liegt sie nun vor, die Stellungnahme der GEMA, Beeindruckend
in Länge und Ausführung!
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© 2008 Sonthofer Kultur- Werkstatt