| Brauchtumspflege |
...es ist sehr schwer sein Recht (GEMA-Recht) zu bekommen!
| Mein Name ist Klaus Eder, ich bin leidenschaftlicher Volksmusikant und
Volkstänzer und organisiere auch die ein oder andere Veranstaltung
zum Erhalt des Brauchtums. Momentan bin ich im Streit mit der GEMA, der
sich wie folgt ergeben hat:
Im Herbst 2007 habe ich eine Volkstanzveranstaltung im Bauernhofmuseum Illerbeuren organisiert. Dazu habe ich zwei neue Musikgruppen formiert, eine Geigenmusik und eine Klarinettenmusik. Nach meinen Erfahrungen des Jahres zuvor und nach intensiver Recherche des geltenden Rechts habe ich bei der Auswahl der Tänze peinlichst genau darauf geachtet, dass nur GEMA-freie Volkstänze/Musikstücke zum Vortrag kommen. Nach § 13 Abs. 3 und 4 UrhWG sind solche Brauchtumsveranstaltungen, in denen vorwiegend traditionelle Stücke gespielt werden, komplett von der GEMA-Pflicht ausgenommen und müssen auch nicht bei der GEMA angemeldet werden. Also habe ich auch weder die Veranstaltung angemeldet, noch eine „Stückliste“ geschickt. Einige Monate nach der Veranstaltung kam dann trotzdem von der GEMA eine Rechnung über € 200.-. Da nur etwa 50 zahlende Besucher anwesend waren, die jeweils nur € 5.- Eintritt zahlten, sind insgesamt nur ca. € 250.- eingenommen worden. Davon musste der Saal bezahlt werden, die Werbung, die Getränke für die Musik (das war übrigens die ganze Gage für die insgesamt 9 Musikanten) usw …. Darauf hin habe ich der GEMA geschrieben, dass ich die Gebühr nicht bezahlen werde mit dem Verweis auf die einschlägigen Paragrafen. Nach der dritten Mahnung bin ich dann zu meinem Rechtsanwalt gegangen, der der GEMA im Prinzip das gleiche noch einmal schrieb und darauf hinwies, dass ich mein Recht bei Bedarf auch gerichtlich durchsetzen werde. Das ist jetzt etwa 8 Monate her und seit dem habe ich nichts mehr von der GEMA gehört. Sollte aber doch noch etwas passieren werde ich entsprechend weiter kämpfen und mein Recht einfordern.
Fazit: Bei echten Brauchtumsveranstaltungen lohnt es sich, sein Recht auf eine GEMA-Freiheit einzufordern. Wichtig ist dabei nur, dass man bei der Auswahl der Stücke darauf achtet, dass auf einer solchen Veranstaltung – wie im Gesetzestext § 13 Abs. 3 und 4 UrhWG steht – „in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden“. Dieser Paragraf wurde übrigens extra zum Schutz von Brauchtumspflege auf diesen Wortlaut abgeändert.
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